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Scheinselbständigkeit

433 Byte hinzugefügt, 08:21, 13. Apr. 2015
/* Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen */
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 54.5.2004 - XI R 9/03) hat entschieden, dass IT-Berater Freiberufler sind. Das gilt auch, wenn sie im Rahmen der Entwicklungsarbeit und Beratungsarbeit auch Materialien wie einzelne Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zum Einkaufspreis als Hilfstätigkeit liefern (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013 - 10 K 10056/09). Der mit dem zeitintensiven Erwerb des Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe).
== '''Scheinselbständigkeit - RechtsgrundlagenGesetz''' ==
Seit dem 1.1.2003 gibt es für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
 
Update: 2015 scheint der Gesetzgeber wieder aktiv zu werden, so sind Gesetzesentwürfe geplant, um Missbrauch von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden und den Sozialversicherungsträgern Kriterien für die Prüfung ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, an die Hand geben soll [http://www.felser.de/blog/scheinselbstaendigkeit-gesetz-zur-bekaempfung-des-missbrauchs-von-werkvertraegen/].
== '''Scheinselbständigkeit: Kriterien''' ==
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