Änderungen
== '''Zwischenzeugnis- Sinn und Zweck''' ==
Auch wenn das Zwischenzeugnis im Gesetz nicht geregelt ist, so ist seine Notwendigkeit in der Praxis anerkannt. Ein Zwischenzeugnis ist immer dann sinnvoll, wenn das Arbeitsverhältnis "Einschnitte" erlebt, damit der bisher erreichte "status quo" durch das Zwischenzeugnis gewissermaßen eingefroren werden kann. Was relevante Einschnitte sind, muss in jedem Einzelfall gesondert betrachtet werden. Regelmäßig ist das eine [[Versetzung]], Änderung des Aufgabenbereichs, [[Mutterschaft]], [[Betriebsübergang]], [[Umstrukturierung]], [[Sabbatical]] und sonstige längere Pausen im Arbeitsverhältnis. Auch Wechsel des unmittelbaren Vorgesetzten kann im Einzelfall den Bedarf an einem Zwischenzeugnis rechtfertigen.
Als Faustregel kann gelten: ''immer dann, wenn Änderungen von solch einem Maß zu erwarten sind, dass die bisherige Beurteilungsgrundlage später nicht zur Verfügung stehen könnte, ist der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerechtfertigt.''
In einem Kündigungsschutzprozess kann es sinnvoll sein, dass in einem gerichtlichen Beendigungsvergleich mit einer gewissen Vorlaufszeit neben der Erteilung eines Abschlusszeugnisses auch ein Zwischenzeugnis geregelt wird. So kann in einem späteren Bewerbungsprozess eine lückenlose und gleichmäßige Leistungsbeurteilung nachgewiesen werden.
Mit einem Zwischenzeugnis kann man sich als Arbeitnehmer auch schon bewerben. Auch deswegen ist es wichtig, ein möglichst gutes Zwischenzeugnis zu erhalten. Nach erfolgreicher Bewerbung wird es dem neuen Arbeitgeber in der Regel nicht mehr auf das Schlusszeugnis ankommen, was für ihn zu einer Formsache degradiert. Dennoch sollte jeder Arbeitnehmer gravierende Divergenzen in den Zeugnissen vermeiden.
Der wichtigste Punkt beim Zwischenzeugnis ist seine sichernde Funktion. Der Arbeitgeber kann nur in wichtigen Gründen von einer in einem Zwischenzeugnis getroffenen Leistungsbeurteilung abweichen, wenn diese zeitlich nah liegt. Für Abweichungen ist er im Prozess vor dem [[Arbeitsgericht]] [[Beweislast|beweisbelastet]]:
<div align="center">''Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.''</div>
BAG · Urteil vom 16. Oktober 2007 · Az. 9 AZR 248/07
== '''Zwischenzeugnis - Rechtsgrundlagen''' ==
Wie erwähnt, kennt das Gesetz in § 109 GewO kein Zwischenzeugnis. In vielen Tarifverträgen bestehen allerdings Regelungen zum Zwischenzeugnis, wenn so genannte triftige Gründe vorliegen.
== '''Zwischenzeugnis - Formulierungen''' ==
Die Formulierungen im Zwischenzeugnis ähneln im Grunde denen im Abschlusszeugnis. Der Unterschied liegt in der gewählten Zeitform. Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, ist das Zwischenzeugnis im Präsens zu verfassen.
Werden allerdings Arbeitsaufgaben beurteilt, die in der Vergangenheit liegen und komplett abgeschlossen sind, ist hierfür natürlich auch das Imperfekt (Präteritum, einfache Vergangenheitsform) erlaubt und sogar erforderlich.
Das Zwischenzeugnis kann mit einer gängigen Dankes- und Wünscheformel enden, muss es aber nicht. Da das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird, sind Bedauernsfloskeln jeder Form fehl am Platz.
== '''Zwischenzeugnis - Muster''' ==
== '''Zwischenzeugnis - Check''' ==
== '''Interviews & Fachbeiträge zum Zischenzeugnis Zwischenzeugnis und Arbeitszeugnis''' ==
Legal Tribune Online vom 19.11.2014: BAG zur Bewertung in Arbeitszeugnissen. Mit der "vollen Zufriedenheit" muss man zufrieden sein. Fachartikel von Rechtsanwalt Felser [http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-urteil-9-azr-584-13-bewertung-arbeitszeugnis-stets-volle-zufriedenheit/]