Änderungen
Die nachfolgenden Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen beruhen auf dem Rechststand Januar 2016 und werden regelmäßig vom Autor - einem auf das Thema nachweislich spezialisierten Rechtsanwalt - aktualisiert. Diese Seite wurde bisher 21.359 mal(Stand Ende Januar 2016) abgerufen. Sie wurde zuletzt am 24.01.2016 geändert.
Die Ausführungen betreffen Selbständige, die als freier Mitarbeiter, Honorarkraft, Freelancer, Freiberufler, Subunternehmer bzw. Selbständiger mit im wesentlichen nur einem Auftragnehmer tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Solo-Selbständige). In Deutschland machen die Solo-Selbständigen etwas mehr als die Hälfte (56%) aller Selbständigen aus. Die Zahl der Selbständigen belief sich dagegen auf 4,3 Millionen Personen.
== '''Arbeitnehmerähnliche Selbständige''' ==