Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

AT-Angestellter

365 Byte hinzugefügt, 15:38, 11. Nov. 2016
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.
 
Sowohl bei der Frage, ob ein Mitarbeiter als AT-Angestellter anzusehen ist als auch bei der Frage, wie ein AT-Angestellte einzugruppieren sind, hat der Betriebsrat bei der Einstellung ebenfalls mitzubestimmen. Auch wenn ein Tarifangestellter zukünftig als AT-Angestellter vergütet werden soll, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu.
== '''AT-Angestellter - Eingruppierung''' ==
1.433
Bearbeitungen