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Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

4 Byte hinzugefügt, 09:12, 26. Feb. 2020
In der Regel sind auch sog. Kundenschutzklauseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen unzulässig:
''"Auch das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung vom 16.08.1988 - 3 AZR 664/87 - n. v. davon ausgegangen, dass das Verbot, Kunden aus einer geheimzuhaltenden Liste nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu umwerben, ein entschädigungspflichtiges Wettbewerbsverbot darstellt. In gleicher Weise werden Mandantenschutzklauseln als Wettbewerbsverbote betrachtet, wenn sie über das hinausgehen, was den Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern) bereits kraft Standesrecht verboten ist, und wenn sie dazu führen, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater allgemein verboten ist, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als Selbständiger Mandanten des früheren Arbeitgebers zu betreuen (Etzel, a. a. O., § 74 Rdanm. 9 mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung eines Wettbewerbsverbots von einer nur geringfügigen und nicht relevanten Einschränkung der beruflichen Betätigungsfreiheit ist in die Wertung einzubeziehen, dass die Freiheit der Berufsausübung in Grundgesetz geschützt und damit ein Recht von hohem Rang ist. Bei Abwägung der Gesamtumstände muss deshalb im Streitfall angenommen werden, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung in Wahrheit um ein Wettbewerbsverbot gehandelt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Zahl der Kunden, für die der Beklagte nicht hätte tätig werden dürfen, gering zu halten, indem die Klägerin nur wenige Projekteinzelaufträge anbot oder der Beklagte entsprechende Angebote ausschlug. Entscheidend ist, dass nach dem Rahmenvertrag jedenfalls damit gerechnet werden musste, dass der Beklagte wegen einer größeren Zahl von Kundenkontakten in seiner beruflichen Betätigungsfreiheit in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt sein würde, falls er die Kundenschutzklausel beachtete."''
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02. Juni 1999 – 2 Sa 138/99 –, Rn. 39, juris
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