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Mit einem Statusverfahren wird die Klärung eines zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses angestrebt. Statusverfahren existieren in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, Aktienrecht, Familienrecht und Sozialversicherungsrecht.
== '''Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht''' ==
Bei der Berufung von GmbH-Geschäftsführern ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren [http://www.anfrageverfahren.de]) vorgeschrieben.
Mehr Informationen unter Statusfeststellungsverfahren (de) [http://www.statusfeststellungsverfahren.de], Anfrageverfahren (de) [http://www.anfrageverfahren.de] oder auf unserem großen Portal Scheinselbstaendigkeit (de) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].
Mehr dazu in "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.
== '''Statusverfahren im Betriebsverfassungsrecht'''==
Im Betriebsverfassungsrecht kann eine Überprüfung des Status leitender Angestellter jederzeit auch außerhalb einer Betriebsratswahl bzw. Wahl zum Sprecherausschuß im sogenannten Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Antragsberechtigt für das Statusverfahren sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß und der betroffene Arbeitnehmer. Die vom angerufenen Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Entscheidung ist verbindlich. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der vermeintlich leitende Angestellte tatsächlich kein leitender Angestellter ist, verliert er mit der Rechtslraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seine Mitgliedschaft im Sprecherausschuß (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Sprecherausschußgesetz).
== '''Statusverfahren im Aktienrecht'''==
Auch im Aktienrecht gibt es ein Statusverfahren (§§ 97 - 99 AktG) zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen einen Aufsichtsrat haben muss bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat eines Unternehmens sich zusammenzusetzt. Dabei wird zwischen dem unstreitigen Statusverfahren und dem gerichtlichen Statusverfahren (§ 98 f. AktG) unterschieden. Die Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung (§ 99 Abs.6 AktG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten bemessen, ist regelmäßig auf 50.000 € festzusetzen. Die Kosten trägt, von Missbrauchsfällen abgesehen, die Gesellschaft.
Statusverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Dr. Roland Köstler), Hans-Böckler-Stiftung (1.9.2009) [http://www.boeckler.de/pdf/mbf_merkblatt_statusverfahren.pdf]
== '''Statusverfahren im Familienrecht'''==
Im Familienrecht gibt es das Statusverfahren zwischen den Lebenspartnern nach § 269 FamFG.
== Linktipps ==
Mehr Informationen finden Sie demnächst auf Statusverfahren (de) [http://www.Statusverfahren.de]