Änderungen
/* Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen */
== '''Scheinselbständigkeit - Rechtsgrundlagen''' ==
Seit dem 1.1.2003 gibt es für die Abgrenzung der Scheinselbständigkeit keinen Kriterienkatalog mehr. Die aktuelle Fassung der entscheidenden Rechtsnorm im Sozialversicherungsrecht lautet:
'''§ 7 Beschäftigung'''
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(...)
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.
== '''Kriterienkatalog und Beweislast''' ==