Änderungen
/* Befugnis zur Einstellung oder Entlassung */
== '''Befugnis zur Einstellung oder Entlassung''' ==
Entscheidend ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes also, ob der leitenden Angestellte zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Nicht jeder, der kündigen, einstellen oder oder abmahnen darf, ist schon leitender Angestellter:
Die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung muss eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern erfassen, ein nur eng umgrenzter Personenkreis genügt nicht. Vielmehr muss die Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG 10.10.2002 - 2 AZR 98/01; KR-Kündigungsschutzgesetz/Rost, 8. Auflage, § 14, Rz. 29, m. w. N.).