Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 26.01.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 9 Sa 631/06) entschieden und dem Kläger somit einen Anspruch auf eine höhere Abfindung durch einen neuen zweiten Sozialplan nach der gesamten Stillegung des Betriebs verwehrt.

Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Wegen anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloss sich die beklagte Arbeitgeberin zunächst, einen Teil ihrer Produktion stillzulegen. Von dieser Teilstillegung war auch der Kläger betroffen. Nach dem für diese Teilstillegung abgeschlossenen Sozialplan wurde der Kläger in eine Transfergesellschaft übergeleitet und erhielt zusätzlich eine Abfindung.

Bereits ein halbes Jahr später legte die Beklagte den ganzen Betrieb still. Für diese komplette Stillegung wurde wiederum ein Sozialplan abgeschlossen. Nach diesem zweiten Sozialplan hätte dem Kläger eine höhere Abfindung von rund 13.000,00 € zugestanden.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung dieser höheren zweiten Sozialplanabfindung verlangt. Sowohl vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf in der ersten Instanz (gerichtliches Aktenzeichen: 11 Ca 9172/05) als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte seine Klage keinen Erfolg.

Die 9. Kammer lehnte die Anwendung des zweiten Sozialplans auf den Kläger ab. Er sei bereits nach dem ersten Sozialplan abgefunden worden. Er hätte nur dann einen Anspruch auf die höhere zweite Sozialplanabfindung geltend machen können, wenn schon bei Abschluss des ersten Sozialplans festgestanden hätte, dass der komplette Betrieb stillgelegt werde. Da es dafür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, sei der zweite Sozialplan nur auf die jeweils betroffenen Mitarbeiter anzuwenden.

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.04.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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