Mit einer etwas ungewöhnlichen Änderungskündigung hatte sich kürzlich das Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 4259/09) zu befassen. Eine Arbeitnehmerin war seit langen Jahren in Teilzeit beschäftigt. Ihr Ehemann, ebenfalls beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, arbeitete auch nur in Teilzeit. Hintergrund war die gemeinsame Sorge und Erziehung der minderjährigen Kinder. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin dann mit der Änderungskündigung eine Vollzeitstelle angeboten.
Die Arbeitnehmerin wußte allerdings nicht, wie sie die Versorgung der Kinder in diesem Fall organisieren sollte. Sie stimmte der Änderungskündigung nur unter Vorbehalt zu und ließ das Arbeitsgericht Köln mit ihrer Kündigungsschutzklage über die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung entscheiden. Der Arbeitgeber trug dann vor, die Tätigkeit im Kundenservice erfordere eine ständige Ansprechbarkeit der jeweiligen Mitarbeiter. Im Kammertermin konnte der Beklagtenvertreter allerdings nicht erklären, wie dies bei Urlaub und Krankheit der jeweiligen Mitarbeiter organisiert werden solle. Das Gericht wies ausdrücklich auf den bestehenden Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG und die damit verbundene erhebliche Darlegungslast des Arbeitgebers für die dem Teilzeitwunsch entgegenstehenden betrieblichen Belangen hin. Hier konnte der Arbeitgeber aber nicht weiter vortragen. Der Klage wurde daher stattgegeben. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Wir werden insoweit weiter berichten.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht