Auch immer gerne gesehen ist die Änderungskündigung, der ein schöner funkelnagelneuer Arbeitsvertrag mit allen Schikanen, pardon modernsten Arbeitsvertragsklauseln, als Änderungsangebot beigefügt ist. Ein solches Änderungsangebot ist arbeitsrechtlich ein unmoralisches Angebot, es macht die Änderungskündigung unwirksam. Grund: Der Kündigende muss sich bei der Änderungskündigung auf das beschränken, was betriebsbedingt dringend erforderlich ist. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht die Änderungskündigung eines Schulhausmeisters für unwirksam erklärt, weil dieser nicht nur eine neue Tätigkeit bekommen sollte, sondern auch eine Dienstwohnung beziehen sollte. Die neue Tätigkeit war dringlich betriebsbedingt, die Dienstwohnung eine ganz andere Sache. Da die Änderungskündigung beides erreichen wollte, wurde sie insgesamt für unwirksam erklärt (BAG vom 26.06.2008 – 2 AZR 147/08, Volltext).
Die Modernisierung des Arbeitsvertrags durch neue Arbeitsvertragsklauseln gehört auch nicht zu den betriebsbedingt notwendigen Dingen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte