Eine Änderungskündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die an sich notwendigen Anpassungen nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, sondern darüber hinausgehende – nicht notwendige – Änderungen vornehmen will. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.6.2008 (2 AZR 147/07).

Seit 1990 war der Kläger als Hausmeister in einem Gemeindehaus beschäftigt. Dieses wurde im Oktober 2006 geschlossen. Die Kirchengemeinde bot dem Kläger daraufhin die Stelle eines Küsters unter der Bedingung an, dass er in die Küsterwohnung ziehe. Dies lehnte der Kläger ab. Die Kirchengemeinde kündigte dem Kläger daraufhin und bot ihm gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Küster und Hausmeister der Kirche an. Bedingung des Angebots war der Bezug der Dienstwohnung. Dieses Änderungsangebot nahm der Kläger nicht an.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Änderungskündigung unwirksam sei. Das Änderungsangebot der Gemeinde sei nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt gewesen. Nach Ansicht der Richter bestand keine Notwendigkeit, vom Kläger den Bezug der Dienstwohnung zu verlangen. Der Kläger habe die vorherige Tätigkeit ebenfalls ohne Probleme von seiner privaten Wohnung aus verrichtet. Zudem verlange die Küsterordnung der evangelischen Kirche nicht zwingend, dass der Küster in unmittelbarer Nähe der Kirche wohne.

Fundstelle: BAG Urteil vom 26.6.2008 – 2 AZR 147/07 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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