Der als „Kannibale von Rotenburg“ (Hessen) bekannt gewordene Armin M. (44) hatte über das Internet ein tötungswilliges Opfer gesucht, da er bereits in der Pubertät Phantasien hegte, als Schlachter eine männliche Person durch Abstechen zu töten, dann – was er als besonderen Moment betrachtete – den Bauchraum aufzuschlitzen und das Opfer nach seiner Vorstellung auszuweiden und zu verspeisen. Anfang 2001 verabredete er ein Treffen mit dem späteren Opfer, welcher ein „ultimatives Hochgefühl“ durch eine Penisamputation zu erlangen beabsichtigte; die Folge seines Todes war zwar nicht beabsichtigt, jedoch angesichts des von ihm erwarteten sexuellen Höhepunktes nachrangig. Die Tat wurde ausgeführt und durch den Angeklagten auf Video aufgezeichnet; der Angeklagte verspeiste sodann zumindest Teile des Opfers.
Das Urteil des Landgericht Kassel, welches im Januar 2004 den Angeklagten wegen Totschlages zu achteinhalb Jahren verurteilt hatte, wurde im April 2005 aufgehoben, da das Landgericht Mordmerkmale nicht geprüft habe.
Nunmehr (09.05.2006) verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Haft – schloss jedoch aufgrund des Einverständnis des Opfers die besondere Schwere der Schuld (bedeutsam für die Entscheidung über eine etwaige Entlassung nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren) aus, da hierdurch die Tat nicht auf unterster moralischer Stufe stehe.
Das Landgericht folgte damit den Hinweisen des Bundesgerichtshofes, für das Mordmerkmal des Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes komme es nicht darauf an, ob der Angeklagte während der Tat Sex mit dem Opfer gehabt habe, sich selbst befriedigt, oder erst viel später nach der Tat mittels der Videoaufzeichnung in seinen Erinnerungen, in einer Art «Kopf-Kino» sexuelle Befriedigung erlangt habe. Das Gesetz fordere keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Auch, dass die Tötung selbst dem Angeklagten kein Vergnügen bereitet habe, er „sich dazu überwinden“ musste, spiele keine Rolle.
Die Verurteilung lediglich wegen Tötung auf Verlangen lehnte das Gericht ab. Die Voraussetzung, dass allein der Todeswunsch des Opfers Hauptmotiv für den Angeklagten gewesen sei, sei nicht gegeben, da für ihn das Schlachten und Verzehren im Vordergrund gestanden habe.
Ferner sei das Mordmerkmal „zur Ermöglichung einer anderen Straftat“ gegeben, da das Schlachten und Verspeisen der Mensch einem Nutztier gleichgestellt werde, so daß zugleich eine Störung der Totenruhe (in Form des „beschimpfenden Unfug“, § 168 StGB) verwirklicht sei. Das Einverständnis des Opfers sei hierfür irrelevant, da zugleich das «Pietätsgefühl» der Allgemeinheit mit der Tat verletzt sei, insbesondere, da der Angeklagte beim Ausweiden und Zerlegen, des Opfers vor laufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit herabsetzend kommentiert habe (er wünsche sich beim nächsten Mal ein jüngeres Opfer und nicht so fett).
Frings
Rechtsanwalt
Schlegelmilch Kremer Frings
http://www.skflegal.de/