Das Landgericht Wuppertal hatte einen Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme aufgrund Zuwendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten – welche zur Bewährung ausgesetzt worden war – verurteilt. Der Bauunternehmer war wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden war. Ein früherer Geschäftspartner des Stadtrats war wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe 180 Tagessätzen verurteilt worden.

In der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (5 StR 453/05) hat der BGH die Verurteilung insoweit aufgehoben, als diese sich auf Straftaten im Amt (Vorteilsannahme etc.) bezogen:

Der angeklagte Stadtrat sei als Mitglied einer kommunalen Volksvertretung kein Amtsträger, jedenfalls soweit er nicht zusätzlich zu seiner Abgeordnetentätigkeit mit der Erledigung konkreter Verwaltungsaufgaben betraut sei. Die Bestechung von Abgeordneten sei daher lediglich unter den engeren Voraussetzungen der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB, neu eingeführt im Jahre 1994) zu beurteilen, nicht als Bestechung von Amtsträgern. Indes bestehe angesichts des gewandelten öffentlichen Verständnisses der besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption, das in allen anderen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung bereits zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit geführt habe gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Die zugleich erfolgte Verurteilung des Stadtrates wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe blieb unbeanstandet.

Indes dürfte dem Stadtrat der Urteilsspruch zwar insoweit nützen, als die Anforderungen der Voraussetzungen des Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung wesentlich enger sind. Sollte es jedoch zu einer entsprechenden Verurteilung kommen, ist zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht günstiger ist, als der der Abgeordnetenbestechung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Frings
Rechtsanwalt
Schlegelmilch Kremer Frings
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