Am 13.12.2006 fand vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf die nächste Runde von Verfahren gegen die Agfa Gevaert AG statt. Dabei bestätigte das LAG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung und die vorangegangenen Berufungsurteile (blog.juracity berichtete) zum Widerspruchsrecht der Mitarbeiter bei einer fehlerhaften Unterrichtung nach § 613 a BGB.

Die Agfa Gevaert AG versucht mit den Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Urteile des Arbeitsgerichts Solingen zum Kippen zu bringen. Das Arbeitsgericht Solingen hatte festgestellt, dass die Mitarbeiter wegen der fehlerhaften Unterrichtung auch noch Monate nach dem Betriebsübergang auf die AgfaPhoto GmbH widersprechen und somit zu der Agfa Gevaert AG zurückkehren konnten.

Die 7. Kammer stellte sich auch in den Berufungsverfahren vom 13.12.2006 hinter das Arbeitsgericht Solingen und bestätigte die angegriffenen Urteile. Nach Ansicht der Kammer war die Unterrichtung über den Betriebsübergang fehlerhaft und setzte nicht die Monatsfrist für die Ausübung des Widerspruchs in Gang. Die Mitarbeiter konnten somit auch noch Monate nach dem Übergang ihr Widerspruchsrecht ausüben. Als Höchstgrenze nahm die Kammer einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten an.

Mit den Berufungsurteilen gegen die Agfa Gevaert AG steht das LAG Düsseldorf in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Problematik (blog.juracity berichtete). So hat das BAG mit einem aktuellen Urteil vom 14.12.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 8 AZR 763/05) ausgeführt, dass ein nicht ordnungsgemäßes Unterrichtungsschreiben die Frist nicht zum Laufen bringe und ein Widerspruch gegen den Übergang – in diesem Fall erfolgte der Widerspruch erst 10 Monate nach dem Betriebsübergang – wirksam sei.

Das LAG Düsseldorf hat in den Berufungsverfahren jeweils die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass das Unterrichtungsschreiben und die Widerspruchsfrist im Falle Agfa Gevaert AG vor dem Bundesarbeitsgericht abschließend geklärt wird.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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