hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Auf 27 Seiten werden alle Tarifverträge aufgelistet, die gemäss § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden, also auch ohne Tarifbindung in der jeweiligen Branche gelten.
Es stellt eine beliebte Haftungsfalle dar, wenn Anwälte, die Arbeitnehmer vertreten, zwar die Kündigungsschutzklage gewinnen, aber wegen der nicht gekannten zweistufigen Ausschlussfrist keinen Entgeltanspruch für den Zeitraum des Beendigungstermins bis zur rechtskräftigen Entscheidung geltend machen können. Das kann besonders bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen passieren, da diese unmittelbar und zwingend für die jeweilige Branche gelten.
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären.
Von den rund 64.300 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 453 allgemeinverbindlich (234 Ursprungs- und 219 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 175, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.“
Quelle: Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge als *.pdf (am besten auf Festplatte abspeichern und erst dann öffnen, sonst dauert es selbst bei DSL ziemlich lange …)