Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat in den vergangenen Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Auch zwei Monate nach seinem Inkrafttreten hat sich daran nichts geändert. Während die Bundesregierung schon die ersten Änderungen und Nachbesserungen am Gesetzeswortlaut plant (juracity.blog berichtete), rückt die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG immer mehr in den Vordergrund.Nach dieser Vorschrift gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Folgt man dem reinen Wortlaut des § 2 Abs. 4 AGG, hat ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nicht die Möglichkeit, sich erfolgreich auf die Regelungen des AGG zu beziehen.
§ 2 Abs. 4 AGG steht damit jedoch im Widerspruch zu Artikel 3 Abs. 1 c der EU-Richtlinie 2000/78 vom 27.11.2000. Diese EU-Richtlinie dient der Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und sieht vor, dass bei Entlassungsbedingungen – also auch bei Kündigungen – keine Diskriminierung oder Benachteiligung stattfinden darf. Die Regelung des § 2 Abs. 4 AGG, die eine Anwendung des AGG auf den Bereich der Kündigung ausdrücklich ausschließt, verstößt gegen diese EU-Richtlinie und dürfte im Ergebnis europarechtswidrig sein.
Obwohl der Widerspruch zur EU-Richtlinie offensichtlich ist und in den vergangenen Monaten im Schrifttum zahlreich diskutiert wurde, ist eine Änderung bzw. Streichung des § 2 Abs. 4 AGG bislang noch nicht geplant. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte reagieren werden und ob die Bundesregierung diesen Widerspruch zwischen § 2 Abs. 4 AGG und dem EU-Recht korrigiert. Wir werden auch zukünftig über die Entwicklung des AGG berichten.
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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