Nach der EuGH die Befristungsregelung im Teilzeitbefristungsgesetz gekippt hat (JuraCityBlog berichtete mehrfach), nimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf, der nach ihrer Ansicht gemeinschaftsrechtskonform sein soll (also “EuGH-fest”). Die neue Befristungsregelung wird wieder in § 14 Abs. 3 TzBfG eingefügt und gilt anders als bisher bereits ab dem 52. Lebensjahr und setzt Arbeitslosigkeit voraus.

“Um die Unternehmen zu ermutigen, mehr Ältere einzustellen, wird die erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen als Dauerregelung und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestaltet. Die Altersgrenze für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund wird dauerhaft auf das 52. Lebensjahr festgelegt. Die Regelung wird entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2005 gemeinschaftsrechtskonform gestaltet. Die Befristung des Arbeitsvertrages setzt voraus, dass die ältere Arbeitnehmerin oder der ältere Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war oder als Bezieher von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnehmer an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vergleichbare Schwierigkeiten hat, auf dem ersten Arbeitsmarkt einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten.”

So das Bundesministerium für Arbeit (online hier)

Der Gesetzesentwurf mit Begründung ist hier online erhältlich.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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1 Kommentar

  1. Andreas
    20. Dezember 2006 10:31

    Manueller Trackback zu

    “Alte Säcke” dürfen ab 1.1.2007 wieder befristet arbeiten
    http://37sechsblog.de/?p=1227

    Dir, lieber MIchael, und allen in der Kanzlei wünsche ich
    Schöne Festtage

    Andreas