In seiner Pressemeldung Nr. 44/2006 vom 04.01.2007 hat sich das VG Koblenz mit einer Klage einer Beamtin gegen die vorübergehende Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befaßt und hierbei vor allem die Zulässigkeit der Klage und die Frage nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung problematisiert.

Über die Klägerin – einer Realschulrektorin – wurde im März 2004 bekannt, dass sie stellvertretende Vorsitzende einer privaten weltanschaulichen Vereinigung war. Über ausführliche Berichterstattutng in der Presse hierübe und damit in Zusammenhang stehende Unruhe unter den Lehrern und Eltern der von ihr geleiteten Schule erkrankte die Klägerin dienstunfähig an einer Depression. Während ihrer Dienstunfähigkeit wurde die Klägerin an eine andere Behörde versetzt.

Die Behörde leitete ein Verfahren zur amtsärztlichen Überprüfung der weiteren Dienstfähigkeit ein, nachdem die Klägerin insgesamt ein Jahr und zehn Monate wegen Dientsunfähigkeit dem Dienst ferngeblieben war. Der Amtsarzt ging in seiner Prognose davon aus, daß der zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit notwendige psychotherapeutischen Behandlungsprozess ungefähr ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen würde. Der Dienstherr leitete hiernach das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand ein. Die Klägerin legte in dem Verfahren eine privatärztliche Stellungnahme vor, wonach die Dauer der Erkrankung zwar schwer vorauszusagen war, es aber von einer Dauer von drei, vier Monate auszugehen sei. Gleichwohl wurde die Klägerin nach erneuter gleichlautender Stellungnhame des amtsärztlichen Dienstes in den Ruhestand versetzt. das hiergegen gerichtete Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so daß sie Klage erhob. Während des Verfahren erlangte die Klägerin Ihre Dienstfähigkeit zurück und wurde seitdem auch wieder als Realschulrektorin eingesetzt.

Das VG Koblenz hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 21. November 2006 – 6 K 257/06.KO –. Hierbei hatte die Kammer weniger Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Der Umstand, daß die Klägerin sich mittlerweile wieder im Dienst befinde, entziehe ihrer Klage nicht das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ihre Versetzung in den Ruhestand könne zwar auch durch Aufhebung der angegriffenen Bescheide nicht rückgängig gemacht werden. Sollte sich die Versetzung in den Ruhestand aber seinerzeit rechtswidrig gewesen sein, dann wäre das beklagte Land immerhin dazu verpflichtet, die Differenz zwischen den Versorgungs- und den Besoldungsbezügen für diese Zeit nachzahlen.

Allerdings erachtete die Kammer die Klage als unbegründet. § 42 BBG bzw. § 56 LBG Rheinland-Pfalz sehen nämlich vor, daß der Beamte, der dauernd dienstunfähig ist, vorzeitig zu verminderten Bezügen in den Ruhestand versetzt werden kann. Hierbei stellt die Vorschrift die Vermutung auf, daß ein Beamter, der in den letzten sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und bei dem auch nicht Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, als dauernd dienstunfähig angesehen werden kann. Ferner gestattet § 42 I BBG bzw. § 61a LBG Rheinland-Pfalz dem Dienstherrn bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit des Beamten, den Beamten anzuweisen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann ein Beamter dann nach § 45 BBG bzw. § 61 LBG Rheinland-Pfalz reaktiviert werden.

Das VG wies darauf hin, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung die letzte Verwaltungsentscheidung ist. Zu diesem Zeitpunkt habe aber eine amtsärztliche Bewertung vorgelegen, die die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigte. Besondere Umstände, die es nahe gelegt hätten, von dieser Bewertung abzuweichen, seien nicht ersichtlich gewesen.

M. e. bestätigt die Entscheidung wiederum, daß man in der Praxis in Zurruhesetzungsverfahren zunächst schwerlich gegen eine amtsärztliche Prognose mit einer privatärztlichen Stellungnahme wird „anstinken“ können. Hierfür mag es auch gute Gründe geben, immerhin geht es um eine Antwort auf die beamtenrechtliche Fragstellung „Dienstfähigkeit“. Hier mag es durchaus sein, daß der Amtsarzt größere praktische Erfahrung hat, wenn es um die Überprüfung derselben geht. Auch im Rentenrecht mißt die Sozialgerichtsbarkeit der privatärztlichen Empfehlung, einen Patienten wegen Erwerbsminderung zu berenten, regelmäßig weniger Gewicht und überläßt eine Bewertung der sozialmedizinischen Fragestellung nach der Erwerbsminderung in der Regel auf diesem Gebiet erfahrenen Gutachtern.

Der Betroffene sollte sich also durch all zu optimistische Einschätzungen des Hausaztes nicht blenden lassen. Setzt sich der Haus- oder private Facharzt aber detailliert mit der amtsärztlichen Bewertung auseinander und deckt Widersprüche oder Fehler auf, dann kann auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Überprüfung der Frage der Dienstfähigkeit durch einen gerichtlichen Gutachter erwirkt werden.
Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil vom 21. November 2006 – 6 K 257/06.KO –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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