Kurz vor dem Start in den Straßenkarneval stellt sich die Frage: Was passiert, wenn ich als Zuschauer bei einem Karnevalsumzug durch einen Pralinenkarton oder eine Tafel Schokolade verletzt werde. Kann ich den „Werfer“ oder die Karnevalsgesellschaft in Anspruch nehmen und von ihnen Schmerzensgeld verlangen?

Genau mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10.11.2005 (gerichtliches Aktenzeichen: 13 C 250/05) beschäftigt. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger als Zuschauer des Rosenmontagszugs durch den Wurf eines Pralinenkartons eine Stirnverletzung erlitten. Mit seiner Klage begehrte er unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €.

Das Amtsgericht Aachen ist dem Kläger nicht gefolgt. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe durch den Besuch beim Rosenmontagszug zumindest konkludent in ein mögliches Verletzungsrisiko eingewilligt. Nach Ansicht des Richters sei es allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Daraus folge für den Besucher des Umzugs ein Verletzungsrisiko, von einem Gegenstand getroffen zu werden.

Für die bevorstehenden Karnevalstage kann man nur raten: Entweder schnell reagieren und den Pralinenkarton fangen oder Kopf einziehen und rechtzeitig ducken, wenn der Pralinenkarton geflogen kommt.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.karnevalsrecht.de/

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