im Falle einer Insolvenz, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG vom 25.04.2006 – 3 AZR 78/05).

Der Arbeitnehmer hatte mit einem Darlehen seines Arbeitgebers ein Hochschulstudium aufgenommen und das Arbeitsverhältnis danach – fortgesetzt oder wiederaufgenommen. Jedenfalls war beabsichtigt, dass er danach wieder zu dem Arbeitgeber zurückkehrt, andernfalls hätte er das Darlehen zurückzahlen müssen. Der Arbeitnehmer kehrte auch nach dem Studium in die Dienste des Unternehmens zurück. Ausserdem vereinbarten Arbeitnehmer und Unternehmen später, dass die frühere Betriebszugehörigkeit angerechnet werde. Der Pensionssicherungsverein erkannte nach der Insolvenz des Arbeitgebers allerdings nur die Betriebszugehörigkeit nach dem Studium an. Das Bundesarbeitsgericht war wie die Vorinstanz der Ansicht, dass während des Studiums das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Dies vor allem deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet war und auch der Arbeitnehmer – auch wenn er dann das Darlehen zurückzahlen musste – nicht zur Rückkehr verpflichtet war. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte nach Ansicht des BAG für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle.
Arbeitnehmern ist daher immer zu raten, Zweifelsfragen klarzustellen. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bleibt bei „Rückkehrern“ häufig ungeklärt. Wäre – als die „Zuneigung“ noch gross war, eine ausdrücklichen Anerkennung der Betriebszugehörigkeit auch für die betriebliche Altersversorgung vereinbart worden, wäre ein Rechtsstreit überflüssig.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Arbeitsvertrag.de

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