Uns erreichen derzeit viele Anfragen zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch Arbeitgeberzuschuss. Viele Arbeitnehmer wollen nicht kurzarbeiten ohne dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird. Ob ein Rechtsanspruch besteht, in welchen Branchen es eine Aufstockung von Kurzarbeitergeld gibt und wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ausfällt, erläutern wir im Blogbeitrag.
Welche Branchen Kurzarbeitergeld aufstocken
Eine Aufstockung von Kurzarbeitergeld durch einen Arbeitgeberzuschuss sehen einige Branchentarifverträge oder Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung vor. Die Aufstockungsbetrag reicht aber auch von 75 % bis zu 97 % der bisherigen Nettovergütung, fällt also unterschiedlich hoch aus.
In tariflosen Unternehmen und Betrieben sieht die Sachlage allerdings anders aus. Allerdings gibt es auch hier einen gewissen „Druck“ zum Zuschuss, da die meisten Arbeitsverträge keine Regelung für Kurzarbeit vorsehen und Kurzarbeit dann nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer eingeführt werden kann. Da wäscht dann eine Hand die andere.
Welche Branchen Kurzarbeitergeld aufstocken und in welcher Höhe, können Sie hier nachlesen.
Rechtsanspruch auf Aufstockung
Ein Rechtsanspruch auf eine Aufstockung besteht nur in Unternehmen und Betrieben, in denen ein Tarifvertrag gilt, der eine entsprechende Aufstockung vorsieht. In vielen kleinen und mittelgroßen Unternehmen fehlt es aber an einer Tarifbindung oder der Tarifvertrag sieht keine Kurzarbeiterregelung vor. Dann besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Aufstockung, es sei denn der Arbeitsvertrag sieht eine Kurzarbeiterregelung mit entsprechender Aufstockung vor.
Behandlung der Aufstockung bei Steuer und Sozialversicherung
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Diese trägt der Arbeitgeber allein. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgebern zu 100 Prozent erstatten. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (netto).
Der Aufstockungsbetrag ist normal zu versteuern. Allerdings wird er bei den Sozialabgaben (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung) in der Regel nicht berücksichtigt (genaueres erfahren sie hier mit Berechnungsbeispielen).
Da die aktuelle Regelung zur Kurzarbeit die Zahlungen des Arbeitgebers sozialversicherungsfrei stellt, könnte auch der Aufstockungsbetrag insgesamt sozialabgabenfrei bleiben (muss aber noch geklärt werden).
Kurzarbeitergeld selbst ausrechnen:
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)
Rechner Kurzarbeitergeld
Aktuelle Beiträge zur Kurzarbeit von Rechtsanwalt Felser
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„Alles zur Kurzarbeit 2020„
„Vorsicht Einverständniserklärung bei Kurzarbeit„
„Nebenjob & Minijob bei Kurzarbeit„
„Kündigung trotz Kurzarbeit?“
Fachaufsätze von Rechtsanwalt Felser
2009 I Soziale Sicherheit I Fachaufsatz I “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job – Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen”, ein Beitrag von Michael Felser und Rolf Winkel I Soziale Sicherheit 9/2009, S. 303 ff.
2009 I Michael Felser I Axel Willmann I Fachaufsatz I “Betriebsrat als Krisenmanager – gefragt wie selten! :: Zwangsurlaub und Kurzarbeit”I Arbeitsrecht im Betrieb, 3/2009 S. 161 ff.
Autor
Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
ARD I WDR I SWR I Bild I Süddeutsche Zeitung I
Autor eines Fachbeitrages zur Pandemie und zur Kurzarbeit
und zahlreicher Blogbeiträge zum Thema Kurzarbeit 2020
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