Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 – mit der Frage des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit befaßt. Die Klage einer Elterzeitlerin auf Gewährung einer Teilzeit während der Elterzeit war über zwei Instanzen erfolglos, weil der Klägerin einmal entgegen gehalten worden war, daß ein Antrag auf Teilzeit bereits gestellt worden war, als sich die Klägerin die Festlegung der Elternzeit noch ausdrücklich vorbehalten hatte, und einem späteren Antrag dringende betriebliche Gründe entgegen stünden.
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen häufig dann, wenn der Arbeitnehmer gegen Ende der Elterzeit eine Wiederuafnahme des Arbeitsverhältnisses in Teilzeit beantragt, um nebenbei die Kindesbetreuung sicherzustellen. Allerdings ist die Weiterarbeit beim bisherigen Arbeitgeber auch schon während der Elternzeit möglich. Ein besondere Anspruchsgrundlage bildet hierbei der § 15 Abs. 6 BEEG, nach welchem während der Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bestehen kann. Elternzeitlern sei in diesem Zusammenhang aber die genaue Lektüre der gesetzlichen Vorausetzungen in § 15 Abs. 7 BEEG anempfohlen. Ähnlich wie beim Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG sind Fristen bezüglich des Antrages zu wahren. Immerhin ist ein Anspruch nach § 15 Abs. 6 BEEG u.U. nur dann ausgeschlossen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegen stehen, während ein Anspruch nach § 8 TzBfG schon an schlichten betrieblichen Gründen scheitern kann.
Das BAG führt in der Pressemitteilung zu der Entscheidung aus, daß dringende betriebliche Gründen in der Regel nur dann vorliegen, wenn wenn der betroffene Arbeitsplatz unteilbar ist, ein Einplanung des Arbeitnehmers im begehrten Umfang nicht möglich ist oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber komme seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht nach, wenn er nur vortrage, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt. Dies gelte umso mehr, wenn der Personalbestand trotz bekannter Elterzeit durch eine unbefristete Neueinstellung erhöht worden sei.Das BAG wies jedoch auch darauf hin, daß sich dem Wortlaut, der Systematik der Bestimmung des § 15 BErzGG bzw. § 15 Abs. 6 BEEG und ihrem Regelungszweck ergibt, dass der Antrag auf Teilzeit frühestens zeitgleich mit der Inanspruchnahme von Elternzeit oder aber nach dem Beginn der Elternzeit gestellt werden kann. Ob dem zweiten Antrag betriebliche Gründe entgegen stünden bedürfe noch der Aufklärung
Fundstelle: Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser