Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 15.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 10 AZR 769/05) das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (gerichtliches Aktenzeichen: 9 Sa 882/05) bestätigt und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags für die Reinigung von Toilettenanlagen abgelehnt.

Die Klägerin reinigt auf dem Flughafen Düsseldorf eine Toilettenanlage. Nach ihrer Auffassung handele es sich wegen der großen Zahl der Benutzer um eine sog. öffentliche Bedürfnisanstalt. Sie hat sich zur Begründung ihrer Klage auf § 9 Ziffer 2.5 des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung berufen, der bei der Ausführung von Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung eine Erschwerniszuschlag vorsieht. Dabei wird in der Tarifvorschrift unter anderem eine öffentliche Bedürfnisanstalt ausdrücklich als Beispiel eines solchen Arbeitsbereichs genannt.

Das BAG ist der Klägerin jedoch nicht gefolgt und hat vielmehr klargestellt, dass von der Tarifbestimmung nicht typische Reinigungsarbeiten in Kunden- und Besuchertoiletten umfasst seien. Nach Auffassung des 10. Senats handele es sich bei einer Bedürfnisanstalt um eine öffentliche Toilettenanlage, wobei der Begriff „öffentlich“ im Sinne von „allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt“ verstanden werden müsse.

Toilettenanlagen seien jedoch nur dann „allgemein zugänglich“, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt worden seien. Stünden die Toilettenanlagen jedoch – wie in dem hier entschiedenen Fall – nur Kunden und Passagieren des Flughafens zur Verfügung, könne das Merkmal der „öffentlichen Bedürfnisanstalt“ nicht angenommen werden.

Da es sich bei den von der Klägerin zu reinigenden Toiletten um Kunden- und Besuchertoiletten handele, für die der Anspruch auf den tariflichen Zuschlag ausgeschlossen sei, hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 15.11.2006 (Nr. 69/06)

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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