Dienstunfähigkeit kann für den Beamten dazu führen, daß er vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Dienstunfähigkeit liegt nach § 42 I BBG vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Dienstherr muß in diesem Zusammenhang also eine Prognose treffen, die nicht leicht anzustellen ist. Allerdings sehen die §§ 42 bis 46 BBG vor, daß sich der Dienstherr bei der Klärung der Frage ärztlicher Hilfe bedienen darf. § 46 a BBG verlangt aber, daß die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden darf. Der Beamte muß also einerseits die Einschränkung seiner Grundrechte hinnehmen, weil verpflichtet ist, der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen. Andererseits kann der Dienstherr die Art der Untersuchung nicht beliebig bestimmen.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich in seinem Beschluss vom 26.07.2006 – 5 G 1816/06 – mit der Frage befaßt, ob einem Beamten ohne weiteres aufgegeben werden kann, sich zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit in eine stationäre ärztliche Untersuchung zu begeben.
Ein Schulamt hatte einer Lehrerin aufgegeben, sich über eine stationäre psychologische Beobachtung auf ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Eine vorherige ambulante Beobachtung war nicht erfolgt. Aus der Pressemitteilung des VG Gießen ergibt sich, daß das Gericht auf einen Eilantrag der Beamtin durch Beschluß entschieden hat. Das erlaubt den Schluß, daß die Behörde nach § 80 I Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung bestimmt hatte. Grundsätzlich ist zwar in allen beamtentrechtlichen Angelegeheit nach § 126 III BRRG ein Vorverfahren durchzuführen. Im Normalfall hätte ein Widerspruch der Beamtin also auch gemäß § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung gehabt. Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt dem Beamten aber keine andere Möglichkeit mehr, als Eilrechtschutz in Form eines Antrages nach § 80 V VwGO zu suchen.
Das VG Gießen hat dem Antrag der Beamtin entsprochen. Hierbei hat es darauf hingewiesen das auch das Hessische Beamtengesetz – wie auch das oben erwähnte BBG – bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die ärztliche Abklärung gestattet. Auch sei es nicht ausgeschlossen, daß die Abklärung im Rahmen einer staionären Untersuchung erfolgt. Da hierbei aber weitgehend in die persönliche Freiheit des Beamten eingegriffen wird, bedürfe es zur Rechtfertigung einer solchen Anordnung besonders gewichtiger Umstände. Die stationäre Beobachtung sei nur dann verhältnismäßig, wenn nach medizinischer Einschätzung eine ambulante Untersuchung von vornherein ungeeignet sei, sich als unzureichend erwiesen habe und nur durch stationäre Beobachtung eine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten sei. Das VG gewichtete hier zugunsten der Antragstellerin, daß der Dienstherr solche Umstände nicht darlegen konnte und sich auch aus der amtsärztlichen Begründung der Notwendigkeit der stationären Beobachtung nicht ergab, warum eine ambulante psychologische Untersuchung, ggf. über längere Zeit nicht auch zu einem ausreichenden Erkenntnisgewinn hätte führen können. Allerdings hat das VG aber auch betont, daß bei entsprechender Begründung auch eine sofortige stationäre Untersuchung nicht ausgeschlossen ist.
Fundstelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 15.08.2006 zum Beschluss vom 26.07.2006 – 5 G 1816/06-
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser