Beamte unterliegen zahlreichen Pflichten. Damit aber nicht genug, denn der Verstoß gegen dienstliche Pflichten bzw. sonstiges Fehlverhalten kann für den Beamten gleich in doppelter Hinsicht zu unangenehmen Konsequenzen führen:

Er kann sich Sanktionen nach dem Strafrecht ausgesetzt sehen, die für ihn aufgrund seiner Eigenschaft als Amtsträger drastischer ausfallen können als für den Normalbürger. § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während den Normalbürger bei § 223 StGB (Körperverletzung) ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe erwartet. Auch im Bereich der Urkundsdelikte fallen die Unterschiede nicht unerheblich aus. Für die „einfache“ Urkundenfälschung sieht § 267 StGB einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vor. Wird dieser Tatbestand als Amtsträger im Sinne des § 11 I Ziffer 2 StGB verwirklicht, liegt aber nach § 267 II StGB in der Regel schon ein besonders schwerer Fall vor, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens, droht dem Beamten aber noch mehr: das Disziplinarrecht. Der Dienstvorgesetzte kann bei dem Verdacht eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einleiten. Das Verfahren kann Disziplinarmaßnahmen wie den Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung, aber auch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. Letztere beiden Maßnahmen können aber nur nach dem förmlichen Verfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit verhängt werden.

Es ging bereits durch die Presse, daß ein bayrischer Polizist, der früher auch ehrenamtlicher Ordner beim FC Bayern München war, ein offenbar weitgehendes Verständnis des Begriffs „Staatsdienst“ bei der Ausübung des Dienstes an den Tag gelegt hat. Das Kaisertum existiert in Deutschland zwar als Staatsform nicht mehr. Das hielt den Beamten aber nicht davon ab, eine Tempofahrt des Kaisers besonders zu bewerten. Franz Beckenbauer passierte eine Baustelle mit 74 km/h, obwohl Tempo 30 vorgeschrieben war. Er mußte deswegen mit 100 Euro Bußgeld, drei Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Der Beamte, der den Anhörungsbogen bearbeitete, erstellte einen Vermerk, wonach die Lichtgestalt des deutschen Fußballs, „im polizeilichen Auftrag“ unterwegs gewesen sei.

Das VG München hat in seinem Urteil vom 03.08.2006 – M 19 D 06.29 – im förmlichen Diszilinarverfahren nun den Beamten, der bereits eine mehrmonatige Bewährungsstrafe strafrechtlicher Art wegen Urkundenfälschung erhalten hatte, aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren entfernt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Pressemitteilung des VG München zum Urteil vom 03.08.2006 – M 19 D 06.29 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

3 Kommentare

  1. RA Felser
    17. August 2006 14:31

    Und dem Kaiser tut die Obrigkeit mal wieder nix … oder hat der Beamte ohne entsprechende Anregung im vorauseilendem kaiserlichen Gehorsam gehandelt?

  2. Prof. Dr. Hans W. Alberts
    22. August 2006 10:57

    Es ist doch rührend, Inseln der Untastbarkeit im Rechtsstaat. Haben wir doch immer gewusst. Die Zahl der Inseln ist groß. Dies ist eine. Wäre der Herr Polizist gewesen, könnte es sein, dass man das Foto nicht identifizieren kann.
    Gleichheit vor dem Gesetz ist ein Märchen vor die Vorweihnachtszeit.

    Immerhin in einer Demokratie kommt es dann raus. Schadet es dem Kaiser. Im Gegenteil. In Bayern wird man sagen: is so a Hund ( Kompliment erster Klasse, am Revers zu tragen)

  3. RA Felser
    22. August 2006 11:14

    So isses. Auch wenn´s noch nicht schneit: Es gibt grüne Taxis und andere Gefälligkeiten. Leider nicht für alle, schon gar nicht den Untertan. Aber die Polizei ist weder besser noch schlechter als der Rest.