Das VG Koblenz informiert in seiner Pressemeldung Nr. 6/2007 vom 13.02.2007 über das Urteil vom 30.01.07 – 6 K 1547/06.KO -, wonach Beschäftigungszeiten beim gleichen Dienstherrn vor einer Verbeamtung auch dann Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts finden können, wenn die frühere Beschäftigung in unterhälftiger Teilzeit ausgeübt wurde.
Eine beamtete Grund- und Hauptschullehrerin hat vor ihrer Ernennung zehn Jahre in Anstellung als Lehrerin in Teilzeit bei 13 von 28 Wochenstunden gearbeitet. Die Hälfte dieser Beschäftigungszeit wurde vom Dienstherrn bei der Festsetzung der Vordienstzeiten aber nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt. Zu Begründung führte er aus, daß Beamte bis ins Jahr 1997 die Arbeitszeit in Teilzeit lediglich auf die Hälfte der üblichen Arbeitszeit reduzieren durften. Es sei gleichheitswidrig, wenn für die Klägerin nun Vorbeschäftigungszeiten in einer Teilzeit, die ein Beamter so nicht in Anspruch nehmen konnte, im Hinblick auf das Ruhegehalt anerkannt würden. Beamte, die die Arbeitszeit seinerzeit nicht entsprechend reduzieren konnten, seien darauf verwiesen gewesen, sich unbezahlt beurlauben oder gar aus dem Dienst entlassen zu lassen.
Die Klägerin wandte demgegenüber ein, daß sie auch früher gerne gearbeitet hätte, dies aber seitens des Dienstherrn versagt worden war.
Die Koblenzer Richter gaben der Lehrerin nun Recht. Richtig sei zwar, daß früher die Beschäftigung eines Beamten nur bei mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit möglich war. Dementsprechend konnte auch nur eine derartiger Beschäftigungsumfang als hauptberuflich im Sinne der Ruhegehaltsfähigkeit bewertet werden. Da die Rechtslage nunmehr aber auch die unterhälftige Teilzeit bei Beamten erlaube, bewertet auch das BVerwG eine unterhälftige Beschäftigung als hauptberuflich, sofern diese nach den Lebensumständen des Beamten den Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Auch die Klägerin habe damals ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung gestellt, sei daneben keiner anderen Beschäftigung nachgegangen und habe auch allein von der Beschäftigung als Lehrerin gelebt. Im übrigen war die geringe Beschäftigungszeit der Klägerin allein auf haushaltstechnische Gründe zruückzuführen gewesen und nicht etwa auf einen entsprechenden Wunsch der Klägerin.
Fundstelle: Pressemeldung Nr. 6/2007 vom 13.02.2007 zum Urteil des VG Koblenz vom 30.01.07 – 6 K 1547/06.KO –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser