Der Dienstherr hat gerade bei mehrmonatiger Erkrankung seiner Beamten ein nachvollziehbares Interesse an der Feststellung, wie sich die weitere gesundheitliche Entwicklung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit des Beamten gestaltet. Dieses Interesse beruht natürlich darauf, daß auch der Dienstherr seinen Personaleinsatz planen muß. Letztlich ist es aber auch eine Kostenfrage. Während der „normale“ Arbeitnehmer nur sechs Wochen nach § 3 EFZG weiter ungeschmälertes Entgelt erhält und hiernach auf Krankengeld bis zur Aussteuerung verwiesen wird, erhält der erkrankte Beamte zunächst weiter volle Bezüge. Schließlich wird der Beamte ja nicht für seine Dienste bezahlt, sondern er wird alimentiert.

Allerdings muß dies auch nicht in alle Ewigkeit so weiter gehen. § 42 BBG sieht nämlich vor, daß der Beamte, der dauernd dienstunfähig ist, vorzeitig zu verminderten Bezügen in den Ruhestand versetzt werden kann. Hierbei stellt die Vorschrift die Vermutung auf, daß ein Beamter, der in den letzten sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und bei dem auch nicht Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird, als dauernd dienstunfähig angesehen werden kann. Ferner gestattet § 42 I BBG dem Dienstherrn bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit des Beamten, den Beamten anzuweisen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Das OVG Hamburg hat sich in seinem Beschluß vom 15.6.2006 – 1 Bs 102/06 – nun mit folgendem Sachverhalt befaßt:

Der Dienstherr hatte eine Beamtin nach sieben Monaten Dienstunfähigkeit aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu kam es nicht, weil die Beamtin sich nur in Gegenwart ihres Ehegatten untersuchen lassen wollte. Der Gutachter sah hierfür keine Notwendigkeit. Der Dienstherr wies die Beamtin per Bescheid erneut an, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Außerdem ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit (vgl. § 80 IV VwGO) an, so daß der Widerspruch der Beamtin keine aufschiebende Wirkung hatte. Die Beamtin war der gezwungen, Eilrechtschutz nach § 80 V VwGO zu suchen. Das VG ordnete zunächst die aufschiebende Wirkung an.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hob das OVG Hamburg den Beschluß auf.

Der Senat wies darauf hin, daß es bei der Begutachtung der Dienstfähigkeit nicht nur um eine ärztliche Untersuchung eines konkreten Leidens allein zu Diagnose- oder Therapiezwecken ginge. Bei der Begutachtung stehe die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang der Beamte den Belastungen des Dienstbetriebes gegenwärtig und in überschaubarer Zukunft gewachsen ist, im Vordergrund. Ein vernünftige Prognose, die gleichwohl immer mit Unsicherheiten behaftet ist, könne man neben sorgfältiger körperlicher Untersuchung nur durch ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch treffen. Die Gegenwart Dritter eröffne jedenfalls die Möglichkeit der Beeinflußung. Dadurch werde das Prognoserisiko des Dienstherrn in der Regel ungebührlich erhöht. Der Senat merkte allerdings auch an, daß keine Bedenken an der Hinzuziehung eines Dritten bei der anschließenden Eröffnung oder Besprechung des Ergebnisses der Begutachtung bestehen, weil der Erkenntsnisgewinne des Gutachters dann nicht mehr beeinflußt werden können.

Fundstelle: OVG Hamburg, Beschluß vom 15.6.2006 – 1 Bs 102/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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