Das VG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2007, – 6 K 67/07.KO – einem rheinland-pfälzischen Beamten Recht gegeben, der sich gegen die sog. „Kostendämpfungspauschale“ der Beihilfenverordnung wehrte.
Der Beamte hatte in den Jahren 2003 und 2005 Krankheitskosten geltend gemacht. Der Dienstherr hingegen setzte keinerlei Auszahlungsbeträge fest und verwies auf die Kostendämpfungspauschale, die 2002 in die Beihilfenverordnung eingeführt worden war. Nach dieser Pauschale werden Beihilfeleistungen um nach Besoldungsgruppen gestaffelte Pauschalen gekürzt.
Das VG Koblenz war der Auffassung, daß es der Kostendämpfungspauschale an einer Ermächtigungsgrundlage mangele. Die Kostendämpfungspauschale greife weitreichend in die Alimentation der Beamten ein. Die Pauschale berühre die Beihilfegewährung im Kern. Damit handele es sich bei der Regelung zur Pauschale aber um eine Regelung besonderer Wichtigkeit, die dem Parlamentsvorbehalt unterliege. § 90 LBG biete keine ausreichende Grundlage zur Einführung einer Kostendämpfungspauschale.
Allerdings haben die Richter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zugelassen.
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 27/2007 des VG Koblenz zum Urteil vom 22.07.07, – 6 K 67/07.KO –
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anders: Beschlüße des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. 12.06 – OVG 4 N 108.05 u.a. –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser