In seinem Urteil vom 04.05.2006 verneinte das Bundesarbeitsgericht aufgrund konkreter Einzelumstände das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB, weil die betriebliche Identität nicht unverändert gewahrt blieb. Zwar übernahm der neue Träger des Frauenhauses vom Landkreis wie der alte das Gebäude einschliesslich des Mobiliars. Der alte Träger, ein Wohlfahrtsverband, hatte sich aber auf die sichere Unterbringung und Betreuung von Frauen und Kindern beschränkt, der neue Träger, ein Weiterbildungsunternehmen, arbeitete aufgrund eines anderen Konzeptes (umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept: Prävention in Beratungsstellen) und sich in einem Vertrag mit einem Förderer dazu verpflichtet, nur diplomierte Fachkräfte einzusetzen.

Die Klägerin, eine Elektromonteurin und staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit, konnte deswegen ihre Weiterbeschäftigung und auch einen geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht durchsetzen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Kündigung.de

Mehr Infos zu § 613 a BGB und Betriebsübergang

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.