Wie der Bund-Verlag in seinem aktuellen Newsletter mitteilt, hat das Arbeitsgericht Kaiserlautern (Beschluss vom 17.01.2007 – Aktenzeichen 1 BVGa 1/07) in einem bisher unveröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eines übergehenden Betriebs nicht generell dadurch ausgeschlossen werden, dass im neuen Betrieb vor dem Betriebsübergang bereits wirksam ein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
In diesem Fall nehme vielmehr der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs ein Übergangsmandat nach § 21a Abs. 2 BetrVG wahr. Auch hierbei handele es sich um ein Vollmandat,
das zwar zeitlich befristet sei, aus dem dem Betriebsrat aber soziale, personelle und wirtschaftliche Beteiligungsrechte in vollem Umfang zustünden.
Quelle: Newsletter Bund-Verlag vom 27.4.200