§ 240 Abs. 3a SGB V sah bis zum 31.12.2003 für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die neben Ihren Ruhestandsbezügen Leistungen aus Betriebsrenten, öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen oder Direktversicherungen erhielten, eine privilegierte Behandlung dieser Behandlungen im Hinblick auf ihre Beitragspflichtigkeit in der gesetzlichen KV vor. Nach dieser Besitzstandsschutzregelung wurde angeordnet, dass für freiwillig Versicherte weiterhin nur der halbe Beitragssatz auf diese Bezüge galt, sofern dieser schon aufgrund einer vor 1993 geltenden, aber zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung galt. Im Zuge der Gesundheitsreform lief diese Regelung zum 31.12.2003 aus.
Ein freiwillig versicherter Beamter sollte nach der Aufhebung der Vorschrift nun auch auf seine Bezüge aus der Beamtenversorgung den vollen Beitragssatz zahlen und klagte hiergegen.
Nachdem die Klage auch in den Vorinstanzen erfolglos blieb, hat nun auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10.05.2006 – B 12 KR 6/05 R – die Klage zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass die Besitzstandsschutzregelung allenfalls bis zum 31.12.2003 eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten erlaubt habe, die Aufhebung aber gerade der Wiederherstellung der Gleichbehandlung aller – ob freiwillig oder pflichtig – Versicherten diene. Eine Grundrechtsverletzung hat das BSG verneint.
Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) haben bereits angekündigt gemeinsam Verfassungsbeschwerde einzulegen. Sie rügen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, eine Verletzung des Vertrauensschutzes wegen rückwirkenden Eingriffs in Vereinbarungen und eine Ungleichbehandlung derer, die eine Betriebsrente erhalten, weil sie höher belastet würden als die Versicherten, die ihr Bezüge allein aus gesetzlicher Rente beziehen.
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser