Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinen beiden Urteilen vom 26.10.2006 (gerichtliche Aktenzeichen: I ZR 33/04 und I ZR 97/04) das Werbeverbot der Brauerei Krombacher für das Regenwaldprojekt aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Gerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die beklagte Brauerei hatte in den Jahren 2002 und 2003 eine Werbekampagne gestartet und versprochen, für den Kauf eines Kasten Bieres einen Quadratkilometer Regenwald unter Einschaltung des WWF (World Wide Found for Nature) zu schützen. Mehrere Wettbewerbsverbände nahmen diese Werbung zum Anlass, eine Unterlassungsklage gegen die Brauerei zu erheben.

Nach Ansicht der Verbände sei die Werbung wegen mangelnder Transparenz wettbewerbswidrig, da aus ihr nicht hervorgehe, in welcher Form ein Schutz des Regenwaldes gewährleistet werde. Zudem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot, da vermutlich nur ein geringer Betrag gespendet würde, der nicht zu einem nachhaltigen Schutz führen könne.

Die erstinstanzlichen Gerichte sind der Argumentation der Wettbewerbsverbände gefolgt und haben den Unterlassungsklagen stattgegeben. Dadurch wurde der Brauerei die Ausstrahlung der Werbekampagne untersagt. Die von der Brauerei eingelegte Revision bzw. Sprungrevision hatte nunmehr Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Urteile. Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat die Sachen an die jeweiligen Instanzgerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Senats sei die Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Förderung eines Umweltprojektes grundsätzlich zulässig. Es bestehe grundsätzlich keine Pflicht, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der gespendeten Summe zu informieren. Solch eine Verpflichtung zur allgemeinen Transparenz bestehe nur dann, wenn die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots gegeben sei. Eine wettbewerbswidriger Verstoß wegen mangelnder Transparenz sei der Brauerei nicht vorzuwerfen.

Wenn überhaupt könne die Werbekampagne gegen das Irreführungsverbot verstoßen und aus diesem Grund wettbewerbswidrig sein; dann müsste die Brauerei in ihrer Werbung zur Förderung des Regenwaldes mehr versprochen haben, als sich tatsächlich geleistet hat. Da die Instanzgerichte zu diesem Aspekt bislang noch keine oder nur unzureichende Feststellungen getroffen haben, verwies der I. Zivilsenat die Sachen wieder zurück.

Somit werden sich das Oberlandesgericht Hamm und das Landgericht Siegen in den kommenden Monaten erneut mit den Unterlassungsklagen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs beschäftigen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 147/06 des BGH vom 27.10.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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