Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: 4 AZR 225/06) die Klage eines Lehrers auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT abgewiesen und damit das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (gerichtliches Aktenzeichen: 12 Sa 1882/04 E) bestätigt.

Der Kläger, der britischer Staatsangehöriger und als Lehrer bei dem beklagten Land Niedersachsen tätig ist, begehrte mit seiner Klage die Vergütung und Eingruppierung nach einem Eingruppierungserlass des Landes Niedersachsen. Er hat nach einer vierjährigen Lehrerausbildung in London den Abschluss „Qualified Teacher Status“ erlangt. Der von ihm gestellte Antrag auf Gleichstellung dieser in Großbritannien erworbenen Qualifikation mit der Niedersächsischen Lehramtsausbildung wurde abgelehnt. Statt der zuletzt gewährten Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT beanspruchte er die Zahlung von Vergütung entsprechend dem Eingruppierungserlass nach der Vergütungsgruppe IIa BAT.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die vom Kläger absolvierte Lehrerausbildung keine akademische Ausbildung sei. Sie sei damit auch nicht der Ausbildung gleichwertig, die nach den Eingruppierungserlass für die Vergütung eines deutschen akademisch ausgebildeten Lehrers nach Vergütungsgruppe IIa BAT erforderlich sei.

Der Kläger werde auch als Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Gemeinschaft nicht ungleich behandelt. Art. 39 Abs. 2 EGV gewährleiste die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und untersage die Ungleichbehandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen. Diese Verbot der Ungleichbehandlung umfasse auch die Anerkennung ausländischer Diplome und Abschlüsse. Die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Qualifikationen müssen mit den nach dem nationalen Recht geforderten Qualifikationen verglichen und dürfen bei Gleichwertigkeit nicht ungleich behandelt werden. Der Vergleich ergebe nach Ansicht des Senats jedoch gerade keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen, so dass der Kläger durch die Gewährung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT nicht diskriminiert wird.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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