Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat im Urteil vom 26. 09.2006, einen Bataillonskommandeur der Bundeswehr wegen eines Dienstvergehens zur Abgabe eines Zehntels seiner monatlichen Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres verurteilt und mit einem Beförderungsverbot der gleichen Dauer belegt, weil dieser als Vorsitzender eines privatrechtlichen Vereins ihm unterstellten Soldaten befahl,

an einem „Historienspektakel“ als Laienschauspieler während der Dienstzeit unter Einsatz von dienstlichem Materials teilzunehmen. Außerdem erhielten die Soldaten für die Teilnahme Dienstausgleich.

Die Bundesrichter bewerteten dieses Verhalten als Dienstvergehen. Derartige Anordnungen und der entsprechender Einsatz von Mensch und Material liege nicht mehr im Bereich des „Einsatz“-Begriffes, wie er sich aus dem GG und aus dem SoldG ergibt. Zwar könne auch die Bundeswehr Öffentlichkeitsarbeit leisten. Auch diesem müße sich aber erkennbar auf die im GG abschließend festgelegten Aufgaben der Streitkräfte oder außerhalb von „Einsätzen“ auf sonst von der Verfassung zugelassene Verwendungen beziehen. Nach Art. 87a GG sind dies z.B. der Einsatz im Verteidigungs- und im Spannungsfall, nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall und nach Art. 24 Abs. 2 GG auch der Einsatz im Rahmen internationaler Friedensbündnisse. Der Einsatz von Soldaten und Material im Rahmen privat organisierten Schauspiels lasse sich weder unter diese Gruppen subsumieren, noch unter die Regelung über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 66/2006 des BVerwG zum Urteil vom 26.09.2006 – 2 WD 2.06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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