Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 UF 169/03) hat entschieden, dass ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam werden kann, wenn sich später die Lebensumstände ändern.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich im Rahmen eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens durchgeführt. Dabei werden die unterschiedlichen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen, so dass durch den Ausgleich nach der Scheidung jeder Ehegatte gleich hohe Rentenanwartschaften hat.
In dem entschiedenen Fall hatten die Eheleute den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen. Der Ehevertrag wurde bei der Heirat geschlossen. Beide Eheleute waren berufstätig. Fünf Jahre nach Abschluss des Ehevertrags wurde ein gemeinsames Kind geboren und die Ehefrau gab ihre Berufstätigkeit auf. Sie betreute das gemeinsame Kind.
Das OLG Düsseldorf hat in diesem Fall den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag für unwirksam gehalten, weil die Ehefrau aufgrund einvernehmlicher Änderung der Lebensumstände wegen der Kinderbetreuung gehindert war, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Es sei eine unzumutbare einseitige Belastung der Ehefrau, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt würde.
Allerdings hat das OLG Düsseldorf für den Versorgungsausgleich einen anderen Ausgleichsmaßstab als üblich für gerechtfertigt gehalten. Maßstab für den Ausgleich sollte in dem Fall diejenige Altersversorgung sein, die die Ehefrau bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit voraussichtlich erzielt hätte.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser