Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 03.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 4 AZR 795/05) entschieden, dass eine Teilkündigung eines Firmentarifvertrages unzulässig ist.
Der beklagte Arbeitgeber hatte im Jahre 1997 mit der IG Medien einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Nach der in § 1 des Tarifvertrages enthaltenen Verweisung finden in dem Betrieb des beklagten Arbeitgebers insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge Anwendung. In den §§ 2, 3 des Firmentarifvertrages sind Regelungen über die Absenkung der tariflichen Jahresleistung 1997 und 1998 sowie die Verpflichtung des beklagten Arbeitgebers enthalten, in dieser Zeit keine betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. § 5 des Tarifvertrages lautet wie folgt:
„Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1.April 1997. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, erstmals zum 31.3.1999.“
Der beklagte Arbeitgeber kündigte im März 2003 den Firmentarifvertrag gegenüber ver.di (als Rechtsnachfolgerin der IG Meiden) nur „hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen“ geltenden Teils.
Von dieser Teilkündigung war auch der bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigte Kläger betroffen. Der Arbeitgeber weigerte sich unter Berufung auf die Teilkündigung des Firmentarifvertrages, eine tarifvertraglich vorgesehene Gehaltserhöhung an den Kläger weiterzugeben.
Mit seiner Klage, die nun letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist, begehrt der Kläger die tarifvertragliche Gehaltserhöhungen von seinem Arbeitgeber. Dabei ist die Klage sowohl in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet abgewiesen worden. Die beiden Vorinstanzen hatten die Teilkündigung des Firmentarifvertrages als wirksam angesehen und den Anspruch des Klägers auf die tarifvertragliche Gehaltserhöhung abgelehnt.
Die Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Kläger jetzt in der dritten Instanz Recht gegeben und ihm die begehrten Tarifgehälter zugesprochen. Nach Ansicht des Senats lasse der Wortlaut des § 5 nur dessen Kündigung als Ganzes zu. Eine Teilkündigung komme nur in Betracht, wenn sie im Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen sei. Daran ändere auch der Umstand, dass wesentliche Regelungen des Firmetarifvertrages durch Zeitablauf überholt seien, nichts. Denn die tarifliche Kündigungsregelung betreffe gerade und nur die nachfolgende Zeit.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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