Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.02.2007 – Aktenzeichen AZR /06, Volltext) kann eine Rechtspflegerin, deren Tätigkeit zu 70 % aus Aufgaben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung besteht, nicht mehr als die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT bzw. hier BAT-O verlangen. Es lehnte die begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O und anschliessend durch Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT-O ab. Auch dass die Kolleginnen und Kollegen in Thüringen höher eingruppiert werden, liess das Bundesarbeitsgericht nicht gelten. Wie bereits in zahlreichen Entscheidungen zuvor hält das Bundesarbeitsgericht bei der Eingruppierung eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht für geboten. Es komme alleine darauf an, ob die klagende Rechtspflegerin richtig oder falsch eingruppiert sei. Der Fall der Rechtspflegerin belegt eindrucksvoll, das Eingruppierungsklagen kein Spaziergang sind und extrem gut vorbereitet werden müssen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt