Der BGH (Urteil vom 30.08.2006, Aktenzeichen XII ZR 98/04) entschied, dass dem Kind beim Elternunterhalt ein angemessenes Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge zu belassen ist. Grundsätzlich muss ein Kind nicht nur aus eigenem Einkommen Elternunterhalt aufbringen. Eine Unterhaltspflicht kann auch bestehen, wenn Vermögen des Kindes vorhanden ist, aus dem Unterhaltszahlungen erbracht werden können. Dabei ist aber dem Kind ein sog. Schonvermögen zu belassen, das nicht für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

Der BGH hat entschieden, dass Vermögen, das der eigenen Altersvorsorge dient, mit einem angemessenen Betrag dem Kind zu verbleiben hat und dabei die Art der Vermögensbildung unerheblich ist.

Bislang war schon geklärt in der Rechtsprechung, dass ein Kind ein Familieneigenheim nicht veräußern muss, um Unterhallt zahlen zu können. Das Eigenheim wurde als Altersvorsorge anerkannt. Einige Gerichte haben bei Geldvermögen anders geurteilt, so dass ein Kind, das Geldvermögen hatte im Wert eines Eigenheims, Unterhalt zahlen mußte. Dies führt zu Ungerechtigkeiten, denn wer seine Altersvorsorge nicht durch eine Immobilie betreiben will, sondern Kapitalvermögen bildet, darf nicht schlechter stehen als ein Eigenheimbesitzer.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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