Das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 W 52/06) hat entschieden, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten auch dann ausgeschlossen ist, wenn nach dem Erbfall der Scheidungsantrag zurückgenommen wird.Nach § 1933 BGB erlischt das Ehegattenerbrecht, wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt im Zeitpunkt des Erbfalls, dann kann eine spätere Rücknahme des Scheidungsantrags durch den überlebenden Ehegatten nicht zum Wiederaufleben des Erbrechts führen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser