Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von einem bevollmächtigten Anwalt unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt (BGH, Beschluß vom 15.07.2008 – X ZB 8/08). Es sieht so aus, als ob sich bei den Gerichten inzwischen die Befassung mit den modernen Kommunikationsmitteln auch in entsprechenden Urteilen niederschlägt.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.07.2008 – X ZB 8/08, Volltext


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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