Die offiziellen Sponsoren der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland können sich nicht mehr darauf verlassen, dass nur sie mit der „Fußball WM 2006“ auf Kundenfang gehen dürfen. Das ist Folge einer herben Niederlage der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) im Streit um die exklusive Vermarktung der am 9. Juni beginnenden Fußball-Weltmeisterschaft vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH (Beschlüsse v. 27.04.2006, Az.: I ZB 96/05 und I ZB 97/05) lehnte am heutigen Donnerstag den Markenschutz für die Marke „Fußball WM 2006“ komplett ab, den der Verband für über 860 Waren und Dienstleistungen hat eintragen lassen. Der Begriff werde von der Allgemeinheit als «beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst». Damit sei der Begriff ungeeignet, Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen – was im Markenrecht Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke ist.
Mit dem Markenschutz wollte man die Interessen der fünfzehn internationalen Sponsoren sowie die der sechs nationalen Sponsoren des deutschen WM-Organisationskomitees schützen. Diese Sponsoren haben zusammen etwa 750 Millionen Euro ausgegeben, um weltweit oder auf nationaler Ebene in ihren Produktgruppen exklusiv mit der „Fußball WM 2006“ werben zu können.Die FIFA wollte nicht nur verhindern, dass Biergärten etwa zur „Fußball-WM-2006-Party“ sowie zum Verzehr der „WM 2006 Bratwurst“ einladen, sondern auch die seit 1982 anläßlich großer Fußballereignisse mit Sammelbildchen der deutschen Nationalspieler vertriebenen Duplo und Hanuta hätten nicht mit der Fußball-WM werben dürfen.
Dadurch fühlte sich der Hersteller der beliebten Süßwaren benachteiligt und klagte gegen die Eintragung der Marken. Die Gegner eines Vermarktungsmonopols auf das wohl wichtigste Sportereignis der Welt betrachteten es als rechtsmißbräuchlich, wenn der Weltverband die Marken für zahlreiche Waren und Dienstleistungen habe eintragen lassen, mit dem Ziel, den offiziellen WM-Sponsoren den Rücken frei zu halten, damit diese die bevorstehende Weltmeisterschaft werbemäßig ausschlachten könnten. Sie machten geltend, die Marken dürften nicht eingetragen werden, weil sie – sozusagen als Allgemeinbegriffe – keine „Unterscheidungskraft“ hätten und deshalb nicht, wie im Markenrecht gefordert, auf die Herkunft des Produkts hinweisen könnten. „Würde man dies für die Fußball-Weltmeisterschaft billigen, dann könnte man Markenschutz auch für Weihnachten und Ostern beantragen,“ merkte der Anwalt des Süßwarenherstellers Ferrero an.
Dagegen wendete die FIFA ein, dass die WM 2006 eindeutig mit dem Fußball-Weltverband in Verbindung stehe. „Die zeitliche Eingrenzung weist die Inhaberschaft allein der Fifa zu.“ So sei es ja durchaus erlaubt mit „Weltmeisterschafts-Schokolade“ zu werben, solange die geschützten Markenbegriffe nicht verwendet würden.
Das schmeckte den Karlsruher Richtern nicht und sie ordneten außerdem an, dass das Bundespatengericht die Eintragung der Marke „WM 2006“ erneut überprüfen müsse. Das Bundespatentgericht hatte vergangenes Jahr in rund 340 Fällen die Löschung angeordnet, ansonsten den Schutz zu Gunsten des Verbands aber aufrecht erhalten.
Der Sachverhalt
Zugunsten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) wurden die Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ vom Deutschen Patent- und Markenamt Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden. Dem hatte das Deutsche Patent- und Markenamt stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet.
Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen legten sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero – als Löschungsanstragstellerin – Rechtsbeschwerde ein.
Die Beschlüsse des BGH
Der BGH hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Die Richter vermissten die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst.
„Dieser Bezeichnung fehlt die Eignung, um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmen von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden“, so die Richter. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft auftrete, erwecke beim Verbraucher nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ versehene und in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter Kontrolle des Weltverbandes hergestellt oder erbracht worden seien. Die FIFA mithin für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne.
„Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil „FUSSBALL“ zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen“, heißt es dazu von Seiten des BGH mit Blick auf die Ansicht des Bundespatentgerichts. Also auch für solche Waren und Dienstleistungen, die nicht schon wegen ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrer sonstigen Merkmale in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit einer derartigen Sportveranstaltung stünden. Etwas anderes gelte für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die allerdings nicht zu befinden war.
Bestätigt haben die Richter insoweit auch die Löschung der Marke WM 2006. „Zwar dient „WM 2006“ nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben.“
Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert werden.
Eine solch differenzierende Prüfung wird das Bundespatentgericht hinsichtlich der von ihm belassenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen haben.
Thomas Hellwege, Journalist