nach § 80 Absatz 2 BetrVG zur Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 17 BetrVG, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.01.2007 – Aktenzeichen 1 TaBV 14/06, Volltext hier). Nach § 17 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat in bisher betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsratswahl initiieren. Das Landesarbeitsgericht stellte auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Informationsanspruch nach § 80 Absatz 2 BetrVG ausdrücklich fest, dass der Gesamtbetriebsrat die begehrten Auskünfte benötige, um seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können:
“Zur Feststellung, ob eine Aufgabe des Betriebsverfassungsorgans vorliegt, genügt regelmäßig bereits ein sog. „Vorfeld“-Bezug. Danach ist es für das Auskunftsbegehren nicht nötig, dass der BR/GBR schon konkret die Aufgabenwahrnehmung beschlossen hat. Es reicht aus, wenn das Organ zur Prüfung der Frage nach dem konkreten Tätigwerden die Auskunft benötigt (BAG vom 09.07.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972; BAG vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05, BB 2007, 106). Dementsprechend fehlt es an einem Aufgabenbezug für die Auskunft nur dann, wenn eine Befugnis des BR/GBR im Hinblick auf die begehrte Auskunft offenkundig auszuschließen ist (BAG v. 21.10.2003, AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 51).
Die Aufgaben des GBR ergeben sich einerseits aus der allgemeinen Vorschrift des § 50 BetrVG. Allerdings ist dies nicht abschließend, sondern im BetrVG finden sich spezialgesetzliche Erweiterungen der Befugnisse, so u. a. in §§ 53, 54, 107 BetrVG (ErfK/Eisemann, § 50 Rdnr. 7). Auch § 17 Abs. 1 BetrVG stellt eine solch ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für den GBR dar (ErfK/Eisemann, a.a.O. § 17 Rdnr. 2). Dort ist nämlich dem GBR die Befugnis verliehen, im betriebsratslosen Betrieb, also dort, wo das Regelwerk des § 16 BetrVG nicht greift, den Wahlvorstand zu bestellen. Richtig ist, dass diese Befugnis des GBR erst mit dem BetrVerf-Reformgesetz vom 23.07.2001 in das BetrVG eingefügt wurde und dass wohl damit das Wahlverfahren für die Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben vereinfacht und erleichtert werden sollte. Wenn daraus die Antragsgegnerin jedoch herleiten will, dass § 17 Abs. 1 eine befugnislose Ordnungsvorschrift sei, geht dies fehl. Es entspricht der allgemeinen Systematik des BetrVG, dass Aufgabenzuweisungen eine Befugnis im Sinne der Einräumung einer Rechtsstellung für die jeweiligen Betriebsverfassungsorgane beinhalten. Sollte dies im Einzelfall anders sein, müsste eine derartige Bewertung im Gesetz selbst seinen nachvollziehbaren Ausdruck gefunden haben. Solches ist für die Befugnis des GBR nach § 17 Abs. 1 BetrVG nicht erkennbar.
Diese Befugnis ist auch nicht an weitere, im Gesetz nicht genannte Voraussetzungen gebunden. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Befugnis des GBR nach § 17 Abs. 1 BetrVG nur dann besteht, wenn (wahlberechtigte) Arbeitnehmer aus einem betriebsratslosen Betrieb ihn dazu auffordern. Eine solche Anspruchsbegrenzung (teleologische Reduktion) kann ohne Anhaltspunkt im Gesetz selbst nicht angenommen werden. Aus Systematik und Zweck der Regelung ergeben sich keine dahingehenden Erkenntnisse. Wie §§ 16 Abs. 2, S. 2, 17 Abs. 4, S. 1 BetrVG zeigen, kann auch ein betriebsfremder Rechtsträger (im Betrieb vertretene Gewerkschaft) das Wahlverfahren einleiten, ohne dass dazu entsprechende Willensbekundungen der Arbeitnehmer des bisher betriebsratslosen Betriebes erforderlich wären.
Die unmittelbare Folge einer so festgestellten Aufgabe des GBR ist aber auch der zur Aufgabenerfüllung erforderliche Informationsanspruch. Um die im Gesetz zugewiesene Kompetenz im betriebsratlosen Betrieb erfüllen zu können, benötigt der GBR einen entsprechenden Kenntnisstand über im Unternehmen vorhandene derartige Betriebe (so auch Fitting, a.a.O. § 17 Rdnr. 9).”
Der Umfang des Unterrichtungsanspruchs richtet sich nach der Aufgabe. Der Gesamtbetriebsrat kann daher z.B. alle Informationen verlangen, die er braucht, um feststellen zu können, wo betriebsratslose, aber betriebsratsfähige Betriebe existieren.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Autor des Ratgebers “Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung”, Bund-Verlag.