Das Hessische Landessozialgericht (Beschluß vom 30.01.2006 – L 7 AS 1/06 ER) hat die Unverletzlichkeit der Wohnung als hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut in Bezug auf Hausbesuche durch die Arbeitsagentur hervorgehoben. Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen Hausbesuche daher nur dann gestatten, wenn
· berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen bestehen und
· der Hausbesuch geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären.
In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Sachverhalt mußte die Betroffene, eine 64-jährige Wiesbaderin, ihre nach ihren eigenen Angaben selbstständige Geschäftstätigkeit wegen Krankheit einstellen und machte daraufhin ALG II-Leistungen geltend. Sie bewohnte allerdings eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung. Aufgrund ihrer Krankheit wandte sie aber ein, sich vorläufig noch nicht um eine kleinere Wohnung kümmern zu können.
Die Bundesagentur für Arbeit wollte durch einen Hausbesuch die genaue Größe der Wohnung ermitteln und auch überprüfen, ob die Betroffene tatsächlich ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hatte. Da die Antragsstellerin aber den Hausbesuch nicht gestattete, lehnte die Stadt Wiesbaden als Trägerin für die Sicherung des ALG II den Antrag auf Arbeitslosengeldleistungen ab.
Das LSG stellte heraus, dass im vorliegenden Fall nur ein „vager“ Verdacht den Zweifeln bezüglich der Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit zugrunde lag. Es habe keinen konkreten Anhaltspunkt hinsichtlich einer möglichen Geschäftstätigkeit gegeben. Davon abgesehen sei ein Hausbesuch auch gar nicht geeignet, eine solche Tätigkeit nachzuweisen. Damit habei die Antragstellerin aber berechtigt den Zutritt verweigert. Demnach erfolgte die Verweigerung der ALG II-Leistungen mangels berechtigter Zweifel und Geeignetheit des beabsichtigten Hausbesuchs zur Aufklärung der Sachlage zu unrecht.
Fundstelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 06.02.2006
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser