JuracityBlog hat hier schon mehrfach über die Affäre um Deutschlands gößten Radstar berichtet.

So hat die Affäre einmal zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses Ullrichs mit der Olaf Ludwig Cycling GmbH geführt. Da zum Zeitpunkt der Kündigung die Verfehlungen Ullrichs noch nicht zweifelsfrei erwiesen waren, ist hier das Thema „Verdachtskündigung“ vertieft worden. Geht man davon aus, daß es sich bei dem Vertragsverhälnis um ein Arbeitsverhältnis handelt, dann darf man auch vermuten, daß sich Ullrich zwischenzeitlich mit seinem Arbeitgeber geeinigt hat. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ist seit einiger Zeit verstrichen und über eine etwaige Kündigungschutzklage ist nichts öffentlich geworden, während alle anderen Verfahren Gegenstand der medialen Berichterstattung sind:

Britta Bannenberg, Professorin der Universität Bielefeld, hat gegen Ullrich Strafanzeige wegen Betrugs zu Lasten seines Arbeitgebers und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz gestellt. Näheres zu den damit verbundenen Fragen in Bezug auf die Verwirklichung des Betrugstatbestandes finden Sie hier.

Dem Radstar droht in sportrechtlicher Sicht zudem ein Verfahren durch den Schweizer Radsportverband, in welchem es um eine mögliche Sperre und Fahrverbot als Lizenzfahrer gehen wird.

Ullrich hat seinerseits auf zivilrechtlichem Gebiet gegen den Heidelberger Doping-Experten Prof. Werner Franke eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es Franke vorläufig untersagt, weiter in den Medien zu kolportieren, Ullrich habe € 35.000 an den spanischen Doping-Arzt Eufemiano Fuentes für die Lieferung diverser Doping-Mittel gezahlt. Die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungverfahren erfolgt u.a. per eidesstattlicher Versicherung. Gegen die Unterlassungsverfügung hat Prof. Franke zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt.

Prof. Franke sah sich nun veranlaßt, eine weitere Strafanzeige gegen Jan Ullrich wegen der Angabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung einzureichen, weil Ullrich im Eilverfahren versichert habe, nichts mit dem Dopingskandal um den spanischen Arzt zu tun zu haben. Dies, so Franke, stünde aber im Widerspruch zur Aktenlage der im spanischen Doping-Skandal ermittelenden Guardia Civil. Die falsche eidesstattliche Versicherung wird nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Doping-Skandal ist also offensichtlich fruchtbarer Nährboden für verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen auf verschiedenen Rechtsgebieten.

Aktuelle Fundstelle: Mitteilung der Zeitung DIE WELT

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.kündigung.de

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