Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 165/04) hat entschieden, dass die Großeltern das Umgangsrecht mit dem Enkelkind nicht ausüben dürfen, wenn dieses dadurch in einen Loyalitätskonflikt mit den eigenen Eltern gerät.Das Umgangsrecht hat sich am Wohl des Kindes auszurichten. Führt Umgangskontakt zu einem Loyalitätskonflikt bei dem Kind, widerspricht dies dem Kindeswohlprinzip, so dass ein Umgangsrecht zu versagen ist. In dem entschiedenen Fall hatten die Großeltern ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend gemacht. Es gab jedoch schwerwiegende Konflikte zwischen der Großmutter und der Kindesmutter. Das OLG Hamm sah eine unbelastete Beziehung des Kindes zu der eigenen Mutter als vorrangig an. Das Kind könne nur dann Umgang mit den Großelten haben, wenn diese zur Kindesmutter eine bessere Beziehung erarbeiten würden, denn anderenfalls geriete das Kind in einen massiven Loyalitätskonflikt und das Verhältnis zwischen Mutter und Kind würde gestört.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser