Der BGH (Aktenzeichen XII ZS 35/04) hat entschieden, dass sich Großeltern, die auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, auf erhöhte Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten.Großeltern können im Wege der sog. Ersatzhaftung auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden. Die Ersatzhaftung greift ein, wenn die eigentlich vorrangig unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes keinen Kindesunterhalt aufbringen können.
Für die Eltern gilt grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kinder der notwendige Selbstbehalt, der derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige EUR 890,00 und für Nichterwerbstätige EUR 770,00 beträgt.
Der BGH hat nun entschieden, dass den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, ein höherer Selbstbehalt verbleiben muss. Dabei hat der BGH sich an dem Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist, orientiert. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit EUR 1.400,00. Dieser Sebstbehalt muss nach dem Urteil des BGH den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, mindestens verbleiben.
Für den Elternunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle darüber hinaus vorgesehen, dass neben dem Betrag in Höhe von EUR 1.400,00 zusätzlich die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens nicht für den Unterhalt heranzuziehen ist. Ob auch diese Regelung entsprechend anzuwenden ist, wenn es um einen Unterhaltsanspruch des Enkels gegen die Großeltern geht, hat der BGH offen gelassen, da diese Frage in dem entschiedenen Fall nicht relevant war, denn dort lag bereits das Einkommen der Großeltern unterhalb des Selbstbehaltsbetrags.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser