Das OLG Zweibrücken (Aktenzeichen 2 WF 87/06) hat entschieden, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Unterhaltsbedarf zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn der Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Wird in diesem Zeitraum ein nicht vergütetes Praktikum absolviert, so rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur so lange und so weit, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Die aus aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser