Das Kirchenarbeitsrecht ist immer noch ein sehr spezielles Rechtsgebiet. Bedingung für eine Beschäftigung selbst als Hauswirtschafterin in einem kirchlichen Krankenhaus ist immer noch die Kirchenmitgliedschaft. So zog der Austritt einer Mitarbeiterin der Caritas aus der Kirche die sofortige und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich.
Zwar konnte die Mitarbeiterin mit der sich schliesslich doch noch barmherzig zeigenden Kirche noch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schliessen, nach dem ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Die unchristliche Strafe ereilte sie aber schliesslich doch in Gestalt eines Sperrzeitbescheides der weltlichen Arbeitsagentur und durch ein die Sperrzeit bestätigendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 Aktenzeichen L 1 AL 162/05).
Das Sozialgericht in Koblenz liess allerdings noch christliche Milde walten: In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin glaubhaft erklärt, sich nach jahrelangem Bibelstudium von der katholischen Doktrin entfernt zu haben, bis es schließlich mit ihrem Glauben nicht mehr vereinbar gewesen sei, weiterhin in der katholischen Kirche zu bleiben.
Die Nöte der Armen waren dem gestrengen Landessozialgericht in der Bischofsstadt Mainz egal. Es bestätigte in einer gut begründeten Entscheidung den Bescheid der Arbeitsagentur und damit die zwölfwöchige Sperrzeit. Das hätte man allerdings trotzdem nachsichtiger sehen können. Das Landessozialgericht jedoch wollte der von weltlicher Seite doch noch Bestraften selbst möglicherweise mildere Erkenntnisse höherer Instanzen nicht mehr zugute kommen lassen und versperrte der Klägerin den Weg zum Bundessozialgericht. Wie hätte wohl Jesus selbst in dieser Sache entschieden?
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Arbeitslosengeld, Arbeitsrecht in der Kirche, Kündigung, Kirchenarbeitsrecht, Sperrzeit