So meint es jedenfalls – wegen des angeblich fehlenden Spielraums bei der Überleitung – das Verwaltungsgericht Mainz.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 13.02.1976 – VII P 4.75) zur Tarifautomatik bereits festgestellt:

„Gleichwohl schließt diese Tarifautomatik es nicht aus, die beabsichtigte Korrektur der Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber als eine der Mitbestimmung unterworfene Maßnahme anzusehen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, eine Mitbestimmung komme nur dort in Betracht, wo der Dienststelle ein Ermessensspielraum zustehe, läßt sich weder mit einer Vorschrift des Personalvertretungsgesetzes begründen noch aus dem Wesen dieses Beteiligungsrechtes ableiten. Mitbestimmung heißt, daß zwei Partner — Dienststelle und Personalrat — gleichberechtigt in Erfüllung gleicher Aufgaben und Pflichten an der Entscheidungsbildung beteiligt sind. Die Mitbestimmung besteht deshalb auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit und begründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung (so auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Oktober 1970 — 1 ABR 18/69 — (AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG ); vgl. dazu auch Bötticher, Grundsätzliches zur Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern in RdA 1969, 194 (197)).

Die Meinung, die Automatik der tariflichen Einstufung schließe Maßnahmen der Dienststelle aus, verkennt, daß normvollziehende und rein feststellende Entscheidungen der Verwaltung Verwaltungsakte sein können. Nichts anderes gilt für den Begriff der Maßnahme im Sinne des § 81 Abs. 1 HmbPersVG, deren Wesen wie hier bei der Höhergruppierung darin besteht, einen bestimmten Sachverhalt unter bestimmte Rechtsnormen zu subsumieren.

Ebensowenig wie die Tarifautomatik steht auch der Vorbehalt des § 89 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HmbPersVG der Beteiligung des Personalrats an der korrigierenden Höhergruppierung entgegen. Wenn es dort heißt, der Personalrat habe außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde an den in den folgenden Nummern bezeichneten Angelegenheiten mitzubestimmen, so bedeutet das nicht, daß normvollziehende Maßnahmen der Beteiligung des Personalrats entzogen sind. Der Vorbehalt der Regelung durch Gesetz ist dann gegeben, wenn ein Sachverhalt unmittelbar, ohne daß es weiterer Ausführungsakte bedarf, durch das Gesetz selbst geregelt ist, so z.B. bei der allgemeinen Hebung bestimmter Planstellen. Der Gesetzgeber nimmt in diesem Fall unmittelbar selbst die generelle Regelung von Personalangelegenheiten in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, ohne daß es noch eines Normvollzuges durch die Dienststelle bedarf. Davon kann aber bei der Tarifautomatik keine Rede sein. Hier bedarf es stets der Untersuchung und Prüfung der Tätigkeitsmerkmale, um die sich daraus ergebende Vergütung zu ermitteln. Daß es auch eindeutige Fälle gibt, spricht nicht gegen diese Notwendigkeit.“

Da auch die Überleitung (mindestens) einer Richtigkeitskontrolle zugänglich ist, allerdings durchaus auch weitergehend Zweifelsfragen aufwerfen kann, dürfte die Rechtsansicht des VG Mainz jedenfalls anfechtbar sein.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Bundesangestelltentarifvertrag.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.